Allgemeine GeschäftsBeDingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDingUngen

Allgemein


Mit der Bestellung gelten deren Liefer- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen nur, wenn sie von Lindenberg Technics AG schriftlich anerkannt worden sind. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, der unwirksamen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst weitgehend entsprechende ersetzen. Die Gültigkeit des Vertrags wird davon nicht betroffen.
Annullierung von teil- oder ganz gefertigten Bestellungen kann nur mit Zustimmung der Lieferantin gemacht werden. Spezialausführungen können in keinem Falle annulliert werden.

 

Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
Alle technischen Unterlagen bleiben im Eigentum von Lindenberg Technics AG und dürfen ohne schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Änderungen bleiben vorbehalten. Technische Unterlagen, Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Zusicherung.


Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Lindenberg Technics AG massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

 

Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto exkl. MwSt ab Werk, sowie ohne Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Fracht, allfällige andere Spesen und Montage. Porto, Fracht und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackung wird ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für
Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür
Leistungspflichtig geworden ist. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern, sowie wenn grössere Kursschwankungen auftreten.


Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von
Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5%. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

Eigentumsvorbehalt / Rücktritt
Lindenberg Technics AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren gänzlichen Bezahlung vor. Der Besteller ermächtigt
Lindenberg Technics AG mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und
alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.


Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
Es kommen die im Zeitpunkt des Aufwandes gültigen Ansätze gemäss Lindenberg Technics AG zur Verrechnung.


Liefertermine
Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Alle Entschädigungsansprüche für direkte oder indirekte Schäden, die aus verspäteter Lieferung entstehen, sind ausdrücklich wegbedungen. Wegbedungen ist weiter das Recht des Bestellers, bei Überschreiten der Lieferzeit – auch wenn ein bestimmter Termin vereinbart sein sollte – ohne angemessene Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Die Einhaltung des Liefertermines setzt die Erfüllung der Vertragsplichten durch den Besteller voraus.


Reklamationen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert Wochenfrist nach Empfang der Ware zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.


Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller
bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und an die Lindenberg Technics AG zu
richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.


Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Allfällige Gewährleistungsfrist kann nur bei Einhaltung der Montage- und Betriebsvorschriften geltend gemacht werden. Die
Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Normalbetrieb 12 Monate, jedoch max. 2’000 Betriebsstunden ab Lieferdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder angeboten wurde. Für Reparatur- und Austauscheinheiten beträgt die Garantiefrist 6 Monate. Lindenberg Technics AG verpflichtet sich, Teile, die während genannter Frist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach eigener Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für Hin- oder Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso ggf. erforderliche Fahrkosten bei einer Garantiearbeit beim Besteller vor Ort. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die natürliche Abnützung von Teilen ist von der Garantie ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage und höherer Gewalt. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte und ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Garantieansprüche müssen vom Besteller innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend gemacht werden. Garantieleistungen sind in jedem Fall nur dann geschuldet, wenn der Besteller seinerseits seinen Vertragspflichten – insbesondere bezüglich der vereinbarungsgemässen Bezahlung – nachgekommen ist. AGB Lindenberg Technics AG Seite 2 von 2 Stand August 2021


Haftung
Haftung für zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ausser die im Punkt Gewährleistungsfrist genannten Ansprüche, sind Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, nicht realisierte Einsparungen, entgangener Gewinn sowie jegliche anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.


Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist Altendorf/SZ.

Stand August 2021

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